Verpasste Einsprache der Unternehmung – hohe Steuerfolgen für Aktionäre!

Wenn eine juristische Person eine Veranlagungsverfügung erhält, in der eine Aufrechnung als geldwerte Leistung vorgenommen wird, ist es entscheidend, rechtzeitig Einsprache zu erheben. Wird diese Frist verpasst, kann die steuerliche Belastung für die Gesellschaft und den Aktionär erheblich sein.

Steuerliche Auswirkungen auf den Aktionär: Eine als geldwerte Leistung qualifizierte Zuwendung gilt steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung an den Aktionär. Diese muss der Empfänger in seiner privaten Steuererklärung als Einkommen deklarieren. Da Dividenden und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen in der Schweiz teilweise privilegiert besteuert werden, kann es zu einer erhöhten Steuerbelastung kommen, insbesondere wenn das Teileinkünfteverfahren nicht greift.

Verrechnungssteuerliche Konsequenzen: Zusätzlich unterliegt die geldwerte Leistung der Verrechnungssteuer von 35 %. Die Gesellschaft ist verpflichtet, diese Steuer an die Eidgenössische Steuerverwaltung abzuführen. Falls der Aktionär seinen Wohnsitz in der Schweiz hat und die Leistung ordnungsgemäss deklariert, kann die Verrechnungssteuer zurückgefordert werden. Bei im Ausland ansässigen Aktionären kann jedoch nur ein reduzierter oder gar kein Rückerstattungsanspruch bestehen, je nach anwendbarem Doppelbesteuerungsabkommen.

Exkurs: Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs der Verrechnungssteuer: Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer setzt voraus, dass die erhaltene geldwerte Leistung in der Steuererklärung des Aktionärs ordnungsgemäss deklariert wird. Falls dies unterbleibt oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt, kann das Rückerstattungsrecht verwirkt sein. Zudem kann bei einer späteren Korrektur oder Nacherklärung die Steuerbehörde die Verrechnungssteuerrückerstattung verweigern, insbesondere wenn der Verdacht auf Steuerhinterziehung besteht. Aktionäre sollten daher sicherstellen, dass sie ihre steuerlichen Meldepflichten vollumfänglich erfüllen, um den Verlust der Verrechnungssteuerrückerstattung zu vermeiden.

Fazit: Eine verpasste Einsprache gegen eine Veranlagungsverfügung mit einer Aufrechnung als geldwerte Leistung kann erhebliche steuerliche Folgen für den Aktionär haben. Neben der Einkommenssteuerbelastung fällt oft die Verrechnungssteuer an, die nicht immer vollumfänglich zurückerstattet werden kann. Die maximale Steuerbelastung für den Aktionär kann sich dabei auf bis zu 60-70 % der geldwerten Leistung summieren, wenn Einkommenssteuer und nicht rückerstattete Verrechnungssteuer zusammenkommen. Es ist daher essenziell, Veranlagungsverfügungen genau zu prüfen und fristgerecht Einsprache zu erheben, um unerwartete Steuerfolgen zu vermeiden.

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Isabelle Krüse
dipl. Steuerexpertin
Treuhänderin mit eidg. Fachausweis