Verlustverrechnung – sieben oder zehn Jahre?
In der Folge der Pandemie forderte das Parlament, die Verlustverrechnung für Unternehmen (selbständig Erwerbstätige sowie juristische Personen) von sieben auf zehn Jahre auszudehnen. Handlungsbedarf zur Anpassung der Verlustverrechnungsperiode besteht, weil nach der heute geltenden Regelung Unternehmen unter Umständen Verluste nicht mit späteren Gewinnen verrechnen können.
Unternehmen sollen nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert werden. Nach dem Totalgewinnprinzip erfasst dies deshalb grundsätzlich die Summer aller Gewinne und Verluste der gesamten Lebensdauer einer Gesellschaft. Auch wenn nach dieser Auffassung eine zeitlich unbeschränkte Verlustverrechnung angemessen wäre, wird dieses Prinzip durch den rechnungslegungsrechtlichen Anspruch einer periodengerechten Verbuchung von Ertrag und Aufwand eingeschränkt. Da dem Erfordernis der periodischen Besteuerung als auch dem Totalgewinnprinzip angemessen Rechnung zu tragen ist, hat der Gesetzgeber im Rahmen dieses Spannungsverhältnisses bislang eine zeitlich begrenzte Verlustverrechnung auf sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahre vorgesehen. Eine zeitlich unbegrenzte Verlustverrechnung ist deshalb insbesondere aus haushaltspolitischen Interessen der öffentlichen Hand nicht vorgesehen. Jedoch basiert ein solcher Entscheid auch auf Praktibilitätsüberlegungen, orientiert sich die Zeitspanne von 10 Jahren auch an der Aufbewahrungsfrist von Geschäftsunterlagen nach dem Obligationenrecht.
Die Vernehmlassung des Parlaments wurde im Oktober 2023 abgeschlossen, der Ergebnisbericht bleibt abzuwarten.
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