Steuerveranlagung und Rechtsmittelverfahren
Die eingereichten Steuererklärungen werden aufgrund des sogenannten gemischten Veranlagungsverfahren durch die Steuerbehörde geprüft und allenfalls korrigiert. Ist der Steuerpflichtige mit den Aufrechnungen nicht einverstanden stehen ihm ordentliche und u.U. auch ausserordentliche Rechtsmittel zur Verfügung.
Als erstes das ordentliche Rechtsmittel, d.h. gegen eine Steuerveranlagung kann der Steuerpflichtige, oder ein durch ihn bevollmächtigter Vertreter, Einsprache bei der zuständigen Steuerbehörde erheben. Die Rechtsmittelfrist beträgt 30Tage nach Eröffnung der entsprechenden Steuerveranlagung. Je nach Kanton kann die Einsprache mündlich oder schriftlich, sowie mit Begründung und allfälligen Beweismitteln, erhoben werden. Der Einspracheentscheid wird durch die kantonale Steuerbehörde gefällt und dem Einsprecher schriftlich eröffnet. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass es der Steuerbehörde im Grundsatz auch zusteht die Steuerveranlagung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen abzuändern.
Wird die Einsprachefrist von 30 Tagen verpasst, wird die Steuerveranlagung definitiv und kann grundsätzlich nicht mehr geändert werden. Ausnahme gilt, in ganz wenigen Fällen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militärdienst, Krankheit Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung der Einsprache verhindert war (sog. ausserordentliches Rechtsmittel).
Ist der Steuerpflichtige mit dem Einspracheentscheid wiederum nicht einverstanden, steht ihm je nach Kanton ein Rekurs und/oder Beschwerde an die kantonalen Gerichtsinstanzen frei. Und als letzte Instanz kann das kantonale Gerichtsurteil, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, mittels Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit an das Bundesgericht weitergezogen werden.
Im Gegensatz zur Einsprache sind die weiteren Rechtsmittel (Rekurs, Beschwerde) nicht mehr kostenlos. Erst bei Zahlung eines Kostenvorschusses wird der Fall vor Gericht überhaupt behandelt und nur bei einer Gutheissung zurückerstattet.
Im Gegensatz zu Zivil- und Strafprozessen besteht in Steuerangelegenheiten i.d.R. kein Anwaltszwang (abgesehen von wenigen kantonale Ausnahmen), d.h. der Steuerpflichtige kann die Verfahren auch selbst bestreiten. Es empfiehlt es sich jedoch einen Steuerexperten beizuziehen, welche formal- sowie materiellrechtlich speziell auf diesem Gebiet ausgebildet sind.
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