Steuerfolgen einer Scheidung
Auch Scheidungen gehören zum Leben dazu. Im oftmals emotionsgeladenen Umfeld Einigkeit über Sorgerecht, Unterhaltszahlungen oder Aufteilung von Vermögenswerten zu finden, ist in der Tat kein einfaches Unterfangen. Völlig ausser Acht gelassen werden dabei jedoch oft die steuerlichen Folgen.
Bei Scheidung sowie bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung ist der Personenstand am Ende der Steuerperiode, d.h. am 31. Dezember des jeweiligen Jahres, massgebend. Sind die Eheleute an diesem Stichtag rechtlich oder faktisch getrennt oder geschieden, werden beide für die ganze Steuerperiode getrennt veranlagt, wobei jeder von ihnen eine eigene Steuererklärung für das ganze Steuerjahr ausfüllen muss. Massgebend für die getrennte Veranlagung ist somit das Datum des Scheidungs- bzw. Trennungsurteils oder der tatsächlichen Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes.
Weiter stellt sich auch die Frage, was mit den provisorischen Steuern geschieht, welche die Eheleute bis zum Trennungsdatum bereits bezahlt haben oder noch schulden. Grundsätzlich gilt eine solidarische Haftung der Ehegatten für noch offene Steuern bis zum Zeitpunkt der getrennten Besteuerung. D.h. jeder Ehegatte kann für den gesamten Steuerausstand belangt werden. Bereits geleistete Steuerbeträge für die Steuerperiode, in der die Scheidung bzw. Trennung stattgefunden hat, werden den Ehegatten je zur Hälfte gutgeschrieben oder sie werden hälftig zurückerstattet, völlig losgelöst von den jeweilig persönlichen Steuerfaktoren der jeweiligen Person (Einkommen und Vermögen). Nur bei einer abweichend getroffenen Vereinbarung zwischen den Ehegatten oder einer gerichtlichen Regelung wird von diesem Grundsatz abgewichen.
Noch massgebender sind jedoch die Auswirkungen einer getroffenen Vereinbarung oder gerichtlichen Regelung auf die Steuerzahllast nach der Trennung. Je nach Einkommensverhältnissen der getrennten Personen, Zuweisung des Sorgerechts, zu leistenden Unterhaltszahlungen, Alter der Kinder, Zuweisung des Hauses, etc. kann sich die Steuersituation massgeblich ändern, ohne dass dieser in der Regelung der finanziellen Angelegenheiten einer Scheidung genügend Beachtung geschenkt wurde.
Gut beraten also, wer im Scheidungsfall nicht bloss einen Rechtsanwalt, sondern auch einen Steuerexperten aufsucht.
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