Influencer, Wertschriften und Kunst – Hobby oder selbständige Erwerbstätigkeit?
Ob als Influencer gratis Ferien bekommen oder für die Internet-Klicks zu beworbenen Produkten Geld erhalten, privat Geld von den Eltern ausleihen um ein Wertschriften zu kaufen und verkaufen oder die Kunstsammlung der verstorbenen Tante gesamthaft auf einmal verkaufen… alles Hobby, oder doch nicht?
So einfach lässt sich die Frage nicht beantworten! Dazu bedarf es einer kurzen Einführung zu den bisherigen Bundesgerichtsurteilen.
Eine selbstständige Erwerbstätigkeit einer natürlichen Person wird gemäss Bundesgericht grundsätzlich bejaht, wenn diese Person auf eigenes Risiko, unter Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital, in einer von ihr freigewählten Arbeitsorganisation, dauernd oder vorübergehend, haupt- oder nebenberuflich, in jedem Fall aber mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Ob eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit vorliegt, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Die Indizien können zusammen mit andern, unter Umständen jedoch auch allein zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit führen. Als Indizien gelten gemäss Bundesgericht:
- Enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person
- Spezielle Fachkenntnisse
- Häufigkeit der Transaktionen
- Kurze Besitzdauer
- Systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens
- Verwendung der erzielten Gewinne bzw. deren Wiederanlage in gleichartige Vermögensgegenstände
- Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte
Für die Beurteilung, ob eine gewerbsmässige Tätigkeit vorliegt, müssen die einzelnen vom Bundesgericht entwickelten Indizien in einer Gesamtbetrachtung beurteilt werden. Je mehr Indizien bejaht werden können, desto wahrscheinlicher wird die Steuerbehörde eine selbständige Erwerbstätigkeit bejahen und den Kapitalgewinn entsprechend besteuern. Die Umqualifikation eines privaten steuerfreien Verkaufs in einen steuerbaren Gewinn aus gewerbsmässigem Handel hat unmittelbare Folgen bei den Sozialversicherungsabgaben und kann zu mehrwertsteuerlichen Nachforderungen führen, was erhebliche Zusatzlasten bedeuten kann.
Die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Abgrenzung zwischen privater Verwaltung und Gewerbsmässigkeit lassen den Behörden einen erheblichen Ermessensspielraum zu. Konkret kann auch ein Influencer, der private Wertschriftenhandel oder auch nur ein einmaliger, aber dafür umfangreicherer Verkauf von Kunstgegenständen eine selbständige Erwerbstätigkeit mit Steuer- und Sozialversicherungsfolgen auslösen.
Unerlässlich deshalb, vor der Umsetzung den Einzelfall zu klären und allenfalls mittels Vorabsprache mit den Steuerbehörden Rechtssicherheit zu erlangen. Somit beschert das vermeintliche Hobby keine unerwarteten Überraschungen.
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