Ein Leitfaden für den Zuzug in die Schweiz
Die Schweiz geniesst weltweit den Ruf als eines der stabilsten und wohlhabendsten Länder. Mit einer hohen Lebensqualität, einer beeindruckenden Naturkulisse und einem erstklassigen Bildungssystem ist sie ein Magnet für Fachkräfte und Familien. Damit der Zuzug in die Schweiz reibungslos klappt, sind einige Punkte zu beachten.
Die Eintrittskarte: Aufenthaltsbewilligung
Der rechtliche Rahmen für den Zuzug unterscheidet zwischen zwei Gruppen: Staatsangehörigen der EU/EFTA-Staaten und sogenannten Drittstaatsangehörigen.
EU/EFTA-Staatsangehörige
Dank des Personenfreizügigkeitsabkommens haben Bürger aus dem EU/EFTA-Raum einen Rechtsanspruch auf eine Bewilligung, sofern sie einen Arbeitsvertrag vorweisen können oder als Nichterwerbstätige über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.
- Bewilligung B (Aufenthaltsbewilligung): Diese wird in der Regel für fünf Jahre ausgestellt, wenn ein Arbeitsvertrag von mindestens einem Jahr oder unbefristeter Dauer vorliegt.
- Bewilligung L (Kurzaufenthaltsbewilligung): Sie ist für Befristungen von weniger als einem Jahr (z. B. Projektarbeit) vorgesehen.
- Bewilligung C (Niederlassungsbewilligung): Nach fünf oder zehn Jahren ordnungsgemässem Aufenthalt kann diese unbefristete Bewilligung beantragt werden, die den Status fast vollständig dem eines Schweizers angleicht (ausser Stimmrecht).
Drittstaatsangehörige
Für Personen aus Ländern ausserhalb der EU/EFTA sind die Hürden für den Zuzug deutlich höher. Beispielsweise werden Arbeitsbewilligungen nur erteilt, wenn nachgewiesen werden kann, dass auf dem lokalen Arbeitsmarkt keine geeignete Fachkraft gefunden wurde.
Anmeldeprozess: Unabhängig von der Herkunft gilt: Nach der Einreise müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle Ihrer Gemeinde anmelden.
Das Steuersystem: Föderal
Die Schweiz hat ein föderales Steuersystem. Die Steuern werden vom Bund, den Kantonen und den Gemeinden erhoben. Jeder der 26 Kantone hat ein eigenes Steuergesetz. Somit sind die jeweiligen kantonalen Besonderheiten zu beachten. Die Höhe der Steuersätze variiert je nach Kanton und Gemeinde. Die Steuersätze sind progressiv ausgestaltet, was bedeutet, dass diese bei höherem Einkommen ansteigen.
Die Schweiz erhebt Einkommenssteuern auf sämtlichen Einkünften. Eine Ausnahme davon bilden private Kapitalgewinne. Ebenso erhebt die Schweiz eine Vermögenssteuer auf dem Nettovermögen.
Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung: In der Schweiz wohnhafte Personen haben jährlich eine Steuererklärung einzureichen. Zu beachten ist, dass Ehegatten gemeinsam steuerpflichtig sind und deshalb auch gemeinsam nur eine Steuererklärung einzureichen haben.
Keine Steuererklärung einzureichen ist grundsätzlich von sogenannten Quellensteuerpflichtigen, das sind jene Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung in einem Anstellungsverhältnis. Bei Quellensteuerpflichtigen wird die geschuldete Steuer direkt vom Lohn abgezogen.
Sozialversicherung: Drei Säulen-System
Das Schweizer Sozialversicherungssystem basiert auf drei Säulen: staatliche, berufliche und private Vorsorge. Obligatorisch sind die erste Säule (staatlich) und die zweite Säule (beruflich). Die private Vorsorge ist freiwillig, kann in vielen Fällen aber aus steuerlichen Gründen sehr lohnenswert sein.
Die Unterstellung in der Sozialversicherung erfolgt üblicherweise im Wohnsitzstaat. Deshalb sind in der Schweiz wohnhafte Personen grundsätzlich obligatorisch der schweizerischen Sozialversicherung unterstellt. Je nach Erwerbsort und Status sind aber verschiedene Szenarien möglich.
Arbeitsort in der Schweiz: Dies ist der klassische Fall. Wer in der Schweiz wohnt und bei einem Schweizer Arbeitgeber angestellt ist (oder hier als Selbstständiger arbeitet), ist zwingend in der Schweiz pflichtig. Die geschuldeten Beiträge werden direkt vom Lohn abgezogen. Der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte, die andere Hälfte trägt der Arbeitnehmer.
Arbeitsort in der EU (Grenzgänger oder Entsendete): Hier gilt das Erwerbsortsprinzip. Wer in der Schweiz wohnt, aber physisch in einem EU-Land arbeitet, untersteht in der Regel dem Sozialversicherungssystem des Arbeitslandes. Sie zahlen keine Beiträge an die Schweizer Sozialversicherung, sondern in das System des EU-Staates (z. B. Deutsche Rentenversicherung). In Einzelfällen kann die Versicherungspflicht aber auch in die Schweiz wechseln (bspw. bei häufigem Homeoffice in der Schweiz).
Keine Erwerbstätigkeit (Nichterwerbstätige): Wer in der Schweiz Wohnsitz nimmt, ohne einer Erwerbsarbeit nachzugehen (z. B. Rentner, Studierende oder Nichterwerbstätige Partner), bleibt dennoch sozialversicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht beginnt nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach dem Vermögen und dem Renteneinkommen. Nichterwerbstätige Ehepartner sind befreit, sofern der erwerbstätige Ehepartner genügend hohe Beiträge leistet.
Fazit:
Der Zuzug in die Schweiz ist für EU/EFTA-Bürger im Normalfall unproblematisch möglich. Für Staatsangehörige aus anderen Staaten sind die Hürden dagegen höher angesetzt.
Es empfiehlt sich, vorab des Zuzugs die individuelle Situation anzuschauen und den Zuzug umsichtig zu planen. Damit erleben Sie keine späteren unliebsamen Überraschungen, können rechtzeitig planen und bspw. Vorteile bei den Steuern oder der Vorsorge nutzen. Ebenso erspart Ihnen eine gute Vorbereitung administrativen Stress.
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