Abschaffung Eigenmietwert
Ein jahrzehntelanger politischer Streit geht zu Ende – das Schweizer Stimmvolk hat am 28.09.2025 mit 57.7% zur Abschaffung des Eigenmietwertes gestimmt. Dies stellt eine Verfassungsänderung dar, weshalb die Zustimmung von Volk und Stände notwendig war. Nach diesem Ja zur Vorlage wird eine Übergangszeit von ungefähr zwei bis drei Jahren erwartet, bis die Änderungen tatsächlich wirksam werden – deshalb frühestens per 1. Januar 2028. Das Ergebnis führt zu einer grundlegenden Änderung in der Besteuerung von Wohneigentum und diese Übergangszeit ist nötig, damit die Kantone ihre Steuergesetze anpassen können.
Was ändert sich in der Besteuerung?
Hier eine kurze Übersicht, was sich je nach Art der Liegenschaft in den Grobzügen ändern wird. Die definitive Ausgestaltung bleibt jedoch den einzelnen Kantonen überlassen und bleibt vorbehalten.
Auf der Tabelle kann auf kleinen Bildschirmen nach rechts gescrollt werden.
Art der Liegenschaft |
Heute |
Neu |
| Selbstbewohntes Eigenheim | Der Eigenmietwert ist als Einkommen zu versteuern. Im Gegenzug können Hypothekarzinsen, Unterhaltskosten, Versicherungs- und Verwaltungskosten etc. abgezogen werden. | Keine Versteuerung des Eigenmietwerts mehr. Aber: Viele der Abzüge fallen weg oder werden stark eingeschränkt. Zum Beispiel keine Abzüge mehr für Unterhalt oder Versicherungen, keine oder sehr begrenzte Abzüge der Schuldzinsen. Beim Bund und je nach Kanton fallen Abzüge für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen, Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzbau (inkl. Übertragungsmöglichkeit auf Folgejahre) weg oder werden eingeschränkt. Der Abzug für denkmalpflegerische Arbeiten soll jedoch beibehalten werden. Für Erstkäufer wird ein befristeter Schuldzinsabzug möglich sein. |
| Selbstgenutzte Zweitwohnung/Ferienwohnung | Der Eigenmietwert ist zu versteuern, ähnlich wie beim Hauptwohnsitz (je nach Kanton). Abzüge ähnlich möglich. | Die Vorlage sah vor, dass auch für mehrheitlich selbstgenutzte Zweitwohnungen der Eigenmietwert abgeschafft werden kann. Aber Kantone dürfen, wenn sie wollen, eine Objektsteuer auf Zweitliegenschaften einführen. |
| Fremdvermietete Zweitwohnung/Ferienwohnung
|
Versteuert werden grundsätzlich die Mietzinseinnahmen. Ausnahmen gibt es, sofern diese tiefer als der Eigenmietwert sind. Abzüge wie Unterhalt und Schuldzinsen sind möglich. | Für vermietete Liegenschaften bleibt die Besteuerung der Mietzinseinnahmen bestehen. Abzüge (Unterhalt, Schuldzinsen etc.) sind möglich – aber mit Einschränkungen. |
| Fremdvermietete Liegenschaften (Mehrfamilienhäuser)
|
Versteuert werden die Mietzinseinnahmen, unabhängig des Eigenmietwertes. Abzüge wie Unterhalt und Schuldzinsen sind möglich. | Weiterhin Versteuerung der Mietzinseinnahmen und grundsätzliche Abzugsfähigkeit von Unterhalt und Schuldzinsen. Allerdings könnten manche Abzüge wie für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen auf Bundesebene wegfallen oder eingeschränkt werden, je nach Kanton. |
Wir beraten Sie bei Steuerfragen
sowie Steuerproblemen.
Vereinbaren Sie ein kostenloses 30-Minuten Erstgespräch und lernen Sie uns unverbindlich kennen.
Vereinbaren Sie hier direkt einen Termin, natürlich können Sie uns auch anrufen oder eine E-Mail schreiben.


